3. Heizräume, Transformatorräume und andere Räume sollten durch nicht brennbare Trennwände mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens 2,00 h und Böden mit einer Feuerwiderstandsklasse von 1,50 h getrennt sein.In Trennwänden und Böden dürfen keine Öffnungen vorhanden sein.Wenn Türen und Fenster an der Trennwand geöffnet werden müssen, müssen Brandschutztüren und -fenster mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens 1,20 h verwendet werden.
4. Wenn im Heizraum ein Öllagerraum eingerichtet wird, sollte dessen Gesamtspeichervolumen 1,00 m3 nicht überschreiten, und eine Firewall sollte verwendet werden, um den Öllagerraum vom Kessel zu trennen.Wenn eine Tür an der Brandschutzwand geöffnet werden muss, muss eine Brandschutztür der Klasse A verwendet werden.
5. Zwischen Transformatorräumen sowie zwischen Transformatorräumen und Energieverteilerräumen sollten zu deren Trennung nicht brennbare Wände mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens 2,00 h verwendet werden.
6. In Öl getauchte Leistungstransformatoren, ölreiche Schalträume und Hochspannungskondensatorräume sollten mit Geräten ausgestattet sein, um die Öldiffusion zu verhindern.Unter dem in Öl getauchten Leistungstransformator sollte eine Notfall-Ölspeicherausrüstung verwendet werden, die das gesamte Öl im Transformator speichert.
7. Die Kesselkapazität sollte den relevanten Bestimmungen der aktuellen technischen Norm „Code for Design of Boiler Houses“ GB50041 entsprechen.Die Gesamtkapazität von Öltransformatoren sollte nicht mehr als 1260 kVA betragen, und die Kapazität eines einzelnen Transformators sollte nicht mehr als 630 kVA betragen.
8. Es sollten andere Feuermelder und automatische Feuerlöschsysteme als Halon verwendet werden.
9. Gas- und ölbefeuerte Heizräume sollten über explosionsgeschützte Druckentlastungseinrichtungen und unabhängige Belüftungssysteme verfügen.Bei Verwendung von Gas als Brennstoff sollte die Belüftungsmenge nicht weniger als 6-mal/h und die Notabsaugfrequenz nicht weniger als 12-mal/h betragen.Bei der Verwendung von Heizöl als Kraftstoff sollte die Belüftungsmenge nicht weniger als 3-mal/h und die Belüftungsmenge bei Problemen nicht weniger als 6-mal/h betragen.