Aufgrund der zunehmenden Einsatzmöglichkeiten von Dampferzeugern ist das Spektrum breit gefächert. Benutzer von Dampferzeugern und Kesseln sollten sich vor der Verwendung der Geräte oder innerhalb von 30 Tagen nach deren Inbetriebnahme einzeln an die Qualitätskontrollabteilung wenden, um die Registrierungsverfahren einzeln abzuschließen.
Auch Dampferzeuger müssen regelmäßig überprüft werden und es gelten folgende Anforderungen:
1. Regelmäßige Inspektionen von Dampferzeugern, einschließlich externer Inspektionen, wenn der Dampferzeuger in Betrieb ist, interne Inspektionen und Wasserdrucktests, wenn der Dampferzeuger vorzeitig abgeschaltet wird;
2. Der Benutzer des Dampferzeugers sollte regelmäßige Inspektionen des Dampferzeugers veranlassen und einen Monat vor dem nächsten Inspektionstermin des Dampferzeugers einen Antrag auf regelmäßige Inspektion bei der Inspektions- und Prüfstelle einreichen. Die Inspektions- und Prüfstelle sollte einen Inspektionsplan erstellen.
Ob Zertifikate und jährliche Inspektionen erforderlich sind, ist unterschiedlich. Natürlich entscheiden sich immer mehr Hersteller für Dampferzeuger, die keiner aufsichtsrechtlichen Prüfung bedürfen. Auf dem Markt beträgt das effektive Wasservolumen des Dampferzeuger-Innentanks 30 l, was dem Hauptstandard für inspektionsfreie Dampferzeuger entspricht.
1. Nach den einschlägigen Bestimmungen der nationalen „Topfverordnung“ fallen Dampferzeuger mit einem effektiven Wasservolumen im Innentank <30L nicht in den Geltungsbereich der Aufsichtsprüfung und sind von der Aufsichtsprüfung ausgenommen. Kesselbetreiber müssen weder über ein Zertifikat verfügen, um arbeiten zu können, noch sind regelmäßige Inspektionen erforderlich.
2. Brennstoff- und Gasdampferzeuger mit einem effektiven Wasservolumen im Innentank >30 l müssen vorschriftsgemäße Inspektionsverfahren durchlaufen, d. h. sie müssen sich einer Aufsichtsinspektion unterziehen.
3. Wenn das normale Wasservolumen eines Dampfkessels ≥30 l und ≤50 l beträgt, handelt es sich um einen Kessel der Klasse D, was bedeutet, dass keine Registrierung für die Verwendung gemäß den oben genannten Vorschriften erforderlich ist und keine Betreiberzertifizierung erforderlich ist Es ist keine regelmäßige Inspektion erforderlich.
Um es kurz zu machen: Wenn es sich bei der Ausrüstung um einen Dampfmaschinenkessel der Klasse D handelt, erweitert sich der Umfang der Inspektionsbefreiung. Nur Brennstoff- und Gasdampferzeuger mit einem normalen Wasservolumen im Innentank von mehr als 50 l müssen die Registrierungs- und Aufsichtsprüfungsverfahren durchlaufen.
Zusammenfassend hängen die Anforderungen an die Inspektionsfreiheit für Brennstoff- und Gasdampferzeuger hauptsächlich vom effektiven Wasservolumen des Innentanks ab, und das für Inspektionsfreiheits-Brennstoff- und Gasdampferzeuger erforderliche Wasservolumen des Innentanks variiert je nach Ausstattungsniveau .
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 30. Okt. 2023